Die Finanzverwaltung hat neue Verwaltungsvorschriften herausgegeben, die bestehende Steuervergünstigungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien einfacher und unbürokratischer gestalten.
Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für “haushaltsnahe Dienstleistungen”, der gestattet, 20 Prozent der Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Zu diesen Dienstleistungen gehören neben typischen Hilfen im Haushalt, wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, so dass maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.
Tags: Bundesgesundheitsministerium, Pflegehaushalte, Steuerabzug
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